Lichthupe und Hupe zum Überholen erlaubt? Jaein!

Achtung, dies ist keine Rechtsberatung sondern das Ergebnis einer Internetrecherche. Fragen Sie sicherheitshalber Ihren Rechtsanwalt:

Vorab: Drängeln, zu geringer Sicherheitsabstand, links blinken, wildes Hupen und stroboskopartige Lichthupe etc. ist gefährlich, verboten und oft strafbare Nötigung!

Was sagt die Strassenverkehrs-Ordnung – StVO?
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Lichtzeichen darf nur geben,
1. wer ausserhalb geschlossener Ortschaften überholt oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

§ 5 Überholen

(5) Ausserhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

Somit soll und darf man ausserorts kurz Lichthupe geben oder gar hupen, wenn man seine Überholabsicht ankündigen will oder, auf mehrspurigen Strassen ein/e penetrante/r Linksfahrer/in (Verstoss gegen § 2, Abs. (2) sowie § 1) darauf aufmerksam gemacht werden soll, ordnungsgemäss rechts zu fahren, sofern er/sie dann auch mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu den voraus- und hinterherfahrenden Fahrzeugen einfädeln kann.

Verbotswidrig links fahrende Autofahrer/innen, welche sich durch diese zulässigen Hinweise wir vor subjektiv „genötigt“ fühlen und deshalb geradewegs stur links bleiben, die Geschwindigkeit gar reduzieren oder sogar deshalb bremsen, begehen eine grobe Verkehrsgefährdung und strafbare Nötigung!

Weiter heisst es im § 5 Abs. (2): „… Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.“ sowie im Abs. (6): „Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. …“.


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