Natürliche Nacktheit in Wald, Flur und an Gewässern ist legal!
Straftat?
Nacktspazieren etc. eines natürlich nackten Menschen ist in Deutschland je nach Ort, Zeit sowie weiterer Faktoren NIEMALS EINE STRAFTAT UND NICHT VERBOTEN(!), könnte jedoch im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit nach §118 OWiG darstellen (vgl. „falsch Parken“), wenn man z. B. nackt über einen Wochenmarkt läuft.
Ordnungswidrigkeitengesetz §118
Die „Norm“ des §118 OWiG („vornehmen einer grob ungehörigen Handlung, welche geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“) gilt es im Sinne des Art. 2 GG anzugreifen. Diese „Unbestimmtheit“ des 118er, welcher vor allem darauf beruht, dass häufig völlig unbestimmte Regeln bzw. „ungeschriebene Gesetze“ des gesellschaftlichen Zusammenlebens für eine Entscheidung als Begründung eines Bussgelds herangezogen werden, muss eindeutiger definiert werden.
Grundrechtseinschränkung!?
Es kann nicht sein, dass das Grundrecht „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ generell eingeschränkt wird, mit der Begründung, das Scham-Gefühl eines Dritten könnte ausgelöst werden. Dies sogar „abstrakt“, nur weil es eventuell die Möglichkeit geben könnte, ohne dass sich überhaupt jemand belästigt oder betroffen gefühlt habe.
Einflussnahme
Durch unser Handeln – Nacktwandern, Presseberichte über das Nacktwandern, öffentliche Versammlung … (<- auf die Links für weitere Informationen klicken) – wird definitiv positiv Einfluss auf die „Norm“ des §118 OWiG im Sinne des Art. 2 GG ausgeübt. Auch das ist eine Eigenart welche der §118 OWiG hat und die sonst nirgendwo vorkommt (Farbiges Beispiel: So können z. B. Bankräuber nicht Einfluss auf die Rechtsprechung nehmen, indem sie Banken ausrauben. Es ist vollkommen egal, wie und wie oft sie das machen – es bleibt strafbar).
Es ist somit wichtig und richtig was wir tun, sonst bestimmen in demografischer und demokratischer oder gar autokratischer Logik bald die unbestimmten Regeln bzw. „ungeschriebenen Gesetze“ des gesellschaftlichen Zusammenlebens etwas überspitzt, dass Frauen nur noch mindestens lange Kleidung und Kopftuch tragen dürfen sowie Männer wieder Badeanzüge tragen müssen, damit man deren Nippel nicht sieht. Das hat dann mit Freiheit und den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetztes nichts mehr zu tun.
(Bildquelle: www.freizeit.at/zeitgeist/badehose-maenner-hugh-jackman/402486128)
Fängt das schon mit dem Rottweiler Nippelverbot an oder sind solche Auflagen sehr bald ein Relikt aus alter Zeit!? – Auflagen Nackt-Demonstration 1. Juni 2025 Rottweil am Welt-Naturisten-Tag hier zum Download –
Auch wenn folgender Vergleich noch mehr hinkt, unter anderem weil natürliche Nacktheit in der Öffentlich keine Straftat ist, könnte es mit Nichtstun und Ignoranz statt Toleranz dazu führen, dass wie vor 11. Juni 1994 und 123 Jahre davor, Homosexualität wieder strafbar wird (ehem. §175 StGB). Die Bestrafung konnte Gefängnis und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte umfassen. Zwischen 1935 und 1945 brachte ein Zungenkuss zwischen Homosexuellen diese oft ins Konzentrationslager.
Ich behaupte subjektiv, dass das Schamgefühl von mehr Menschen betroffen ist und diese sich belästigt fühlen, wenn zwei Schwule in der Öffentlichkeit rumknutschen, als wenn die gleichen Menschen einem nackten Wanderer in Wald und Flur begegnen!?
Artikel 2 Grundgesetz garantiert Toleranz
Daran sieht man jedenfalls wie wichtig eine „Toleranzpflicht“ im Sinne des Art. 2 GG für unser gesellschaftliches Zusammenleben ist.
(Text teilweise „geklaut“, ohne Einsatz von KI 😊 – der Aufsatz ist nicht von einer Juristin bzw. einem Juristen verfasst und entspricht keiner rechtlichen Beratung)
Kommentare
10 Antworten auf Natürliche Nacktheit in Wald, Flur und an Gewässern ist legal!
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Frau Glatthaar, Frau Seid, Frau Hegewartin….gibt es in Rottweils Administration keine Männer mehr, was ist da geschehen?
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Nach meiner langjährigen Erfahrung (allerdings in der Arbeitsgerichtsbarkeit in NRW ) gibt es schon einen Unterschied zwischen den Geschlechtern beim Umgang mit dem Spielraum eines unbestimmten Rechtsbegriffes, nämlich bei der Ermittlung des Sinns und Zwecks einer Norm, um die Bedeutung des Begriffs zu bestimmen.
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Leben und leben lassen.
Ich gestehen jedem seine Nacktheit zu. Und ich wünsche mir von jedem, dass er mir zugessteht dass ich nicht alles sehen möchte.
Christiane -
Ich selbst bin gerne nackt – in einem Rahmen, den es dafür bereits gibt, in der Sauna. Und ich habe nichts dagegen, auf nackte Menschen zu treffen, egal wo. Bei der Demo werde ich nicht dabei sein, bin anderweitig beschäftigt und habe auch andere Themen, aber ich wünsche viel Erfolg und Spaß. Das mit den abgeklebten Brustwarzen ist bescheuert. HG Beate Kalmbach
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Ein staatlicher Eingriff, der auf bloßen gesellschaftlichen Konventionen beruht – ohne konkrete Gefahreneinschätzung oder verfassungsrechtliche Abwägung – hält einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
Die pauschale Sexualisierung des weiblichen Körpers ist keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für Freiheitsbeschränkungen.Art. 3 Abs. 2 GG – „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“
Art. 3 Abs. 3 GG – „Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt […] werden.“
Art. 8 GG – Einschränkung der Versammlungsfreiheit
Art. 2 GG – Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
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Die simple Gleichung, männliche Nacktheit sei per se sexistisch und habe in der Öffentlichkeit nichts zu suchen, wirkt wie das Credo eines jakobinischen Bildersturms. Die gespielte Empörung gehört mittlerweile zum festen Inventar radikal-feministischer, öko-sozialistischer Empörungskultur mit verheerenden Folgen für die Ermittlung des Sinns und Zwecks einer Norm, in diesem Fall Art. 2 GG.
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Straftat? – Auf jeden Fall!
Die Höhe des Tagessatzes richtet sich laut höchstrichterlicher Rechtsprechung des Stockacher Narrengerichts nach dem Body-Mass-Index der Täter:innen.